Verdachtsfall AfD? Das Kölner Urteil vom Freitag schafft überhaupt keine Klarheit

von CHRISTIAN KOTT

KÖLN – Das AfD-Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts vom vergangenen Freitag hat gleich drei beteiligte Gruppen elektrisiert, obwohl fast allen nur der Inhalt eine Pressemitteilung dazu bekannt sein dürfte. Aber unsere Mediengesellschaft ist halt auf schnelle und kurze Reaktionen ausgerichtet.

Drei Gruppen also sind aufgeregt, zum einen die Fans der Alternative für Deutschland, die der Öffentlichkeit vorwiegend in sozialen Medien einen gigantischen Etappensieg vorgaukeln. Dann die erklärten Feinde dieser Partei, die mit blankem Entsetzen auf die vermeintliche Rehabilitation der AfD reagierten. Und die Journalisten, die berichtet haben. Ich habe allerdings nicht einen einzigen Artikel zum Thema gefunden, der wenigstens einigermaßen fehlerfrei erklärt hätte, was hier wirklich passiert ist.

Genau daran möchte ich mich hier versuchen.

Was ist passiert?

Die AfD führt vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) eigentlich sogar zwei Verfahren. Nur eines soll uns hier interessieren, nämlich dass jüngere wegen der Einstufung als Verdachtsfall. Ende Januar hatte die AfD deshalb einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, nicht als Verdachtsfall eingestuft zu werden. Gleichzeitig hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag eine sogenannte Zwischenverfügung zu erlassen (Hängebeschluss), der vom Gericht zunächst abgelehnt wurde, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zugesagt hatte, bis zur endgültigen Entscheidung keine Informationen an die Öffentlichkeit zu kommunizieren. Eine entsprechende Beschwerde dagegen blieb erfolglos.

Am vergangenen Mittwoch berichteten jedoch flächendeckend die Medien darüber, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD nunmehr als Verdachtsfall eingestuft habe. Die AfD beantragte daraufhin erneut eine Zwischenverfügung; dem das Gericht jetzt folgte, weil es wohl auch fest davon ausgeht, dass das „Durchstechen“ dem BfV zugerechnet werden könne.

Was juristisch das normalste der Welt ist hat überhaupt kein Potenzial zur Sensation und ist – wenn man es genau betrachtet – nicht einmal berichtenswert. Anders als eine Entscheidung im Eilverfahren ist nämlich eine Zwischenverfügung keine Prüfung des voraussichtlichen Erfolges. Es geht nur um die Abwägung der nicht wiedergutzumachenden Folgen für den Antragsteller (hier der AfD), und wer wollte bestreiten, dass diese enorm schwerwiegend sind, wenn das BfV gegen die eigene Stillhaltezusage verstößt? Die vermeintliche Sensation, dass die Erfolgschancen der AfD gestiegen oder gesunken seien, bleibt also schon einmal aus, womit die Aufregung der beiden erstgenannten Gruppen vergeblich ist.

Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Frage, ob die AfD ein Verdachtsfall ist oder nicht, durchaus politisch ausschlachtet und alles unternimmt, um der ungeliebten Oppositionspartei zu schaden, ist nun wirklich nichts Neues. Dies weiß jeder, der seit der Entlassung des früheren BfV-Präsidenten Hans-Georg Maaßen einmal eine Zeitung in der Hand gehabt hat. Damit entfällt auch für die Redaktionen im Hysterieland Deutschland jeder Nachrichtenwert. Erschwerend kommt hier übrigens hinzu, dass das Verwaltungsgericht die absichtliche Fehlauslegung seiner Entscheidung wohl schon vorausgesehen hatte. Denn mit eingängigen Worten, die man auch als Nichtjurist verstehen kann, hatte das Gericht deutlich darauf hingewiesen, daß von seinem Beschluß eben ausdrücklich kein Präjudiz ausgehe, was sogar in der Pressemitteilung des Gerichts verarbeitet wurde. Vergeblich, denn wer etwas falsch verstehen will, der versteht es auch falsch.

Bleibt also überhaupt irgendetwas, was wir aus dieser Entscheidung lernen können?

Nein, aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gar nichts. Die entscheidende Verhandlung steht erst noch bevor.

 

Christian Kott ist Volljurist. Von 2013 bis 2015 war er Mitglied der AfD und sagt: „Ich schäme mich nicht dafür.“

 

Bildquelle:

  • Prozess: dpa

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