Reform des Kirchenrechts: Wie ist das mit der Rechtsprechung in der Katholischen Kirche?

Der Vatikan: Das Zentrum der katholischen Weltkiche.

von PETER WINNEMÖLLER

ROM – Die Kirche hat ihr Strafrecht reformiert. Allgemein ist von einer Verschärfung die Rede. Dabei geht es vorwiegend um Präzisierung. Allerdings nimmt das reformierte Strafrecht auch mehr die Opfer in den Blick.

Stand beispielsweise bislang bei sexuellem Missbrauch durch Kleriker der Bruch des Zölibatsversprechens im primären Fokus, so ist jetzt in erster Linie die kriminelle Handlung am Opfer im Blickpunkt der Straftatbeurteilung. Es sind einige Präzisierungen vorgenommen worden. Einige Aspekte sind erstmals explizit im kodifizierten Recht der Kirche angeführt. Schon vor der Reform war das Vornehmen einer simulierten Weihehandlung an einer Frau eine schwere Straftat. Der Codex nimmt diesen Bestand nun erstmals explizit auf und nennt die Kategorie, in die eine solche Tat fällt, sowie die Strafe, mit der die Tat belegt ist. Nicht die Tatsache, dass es sich hier um eine Straftat handelt, ist neu, nur die Aufnahme in den Codex und die Klarstellung über das Strafmaß ist ein Novum.

Das Recht in der Kirche ist nicht traditionell in einer Sammlung kodifiziert gewesen. Ein Gesetzbuch der Kirche ist eine relativ neue Entwicklung. Der Codex Iuris Canonici (CIC), die Sammlung der wichtigsten universalkirchlichen kirchlichen Rechtsvorschriften, ist in dieser Form erstmals 1917 erschienen. Universalkirchlich bedeutet, dass es auch ein kirchliches Partikularrecht gibt. Jeder Bischof kann in seiner Diözese Gesetze erlassen. Entscheidend ist, dass das Partikularrecht grundsätzlich nicht gegen Universalrecht verstoßen darf. Ferner hat kirchliches Recht nicht den Anspruch staatliches Recht zu ersetzen oder mit selbigem zu konkurrieren. Mehr noch enthalten kirchliche Rechtsnormen – vor allem im Partikularrecht – oft die Anweisung, staatliche Rechtsnormen einzuhalten.

Auch vor Erscheinen des CIC gab es bereits Recht in der Kirche. Die Kirche ist eine „societas perfecta“. Das meint allen Unkenrufen zum Trotz nicht, dass sich die Kirche für „perfekt“ hält. Die Kirche schreibt sich vier Attribute zu, an denen zu erkennen ist, dass sie Kirche ist: einig, heilig, katholisch und apostolisch. Der Begriff „societas perfecta“ meint nichts anderes, als eine Gesellschaft, die aus sich selbst heraus existieren kann, ohne etwas von außen zu benötigen. Jeder souveräne Staat kann das. Dazu gehört selbstverständlich ein Rechtssystem. War bis 1917 das Recht der Kirche verschiedenen Sammlungen enthalten und musste zuweilen mühsam daraus entnommen werden, brachte der CIC von 1917 einen großen Vorteil. Es lag nun eine Rechtssammlung der Kirche vor, die Basis für kirchliche Rechtsprechung sein konnte. Der CIC lag nur in Latein vor und war nur in Latein verbindlich. Private Übersetzungen existierten, waren aber nicht bindend.

Die Reform des CIC von 1983 nahm die Lehrentwicklung des jüngsten Konzils auf und bildete Sie im Kirchenrecht ab. Der CIC von 1983 ist auch in den approbierten landessprachlichen Übersetzungen verbindlich. Wie wenig perfekt die Kirche in praktischen Fragen zuweilen ist, sieht man daran, dass bei der Reform von 1983 das Strafrecht nur sehr nachlässig kodifiziert worden war. Immer wieder wurde z.B. durch „Motu proprio“ genannte Dokumente das Kirchenrecht verändert. Neue Straftatbestände wurden geschaffen, die nicht im CIC standen. Das wurde nun behoben.

Das Strafrecht blieb in der Vergangenheit etwas stiefkindlich. In vielen Fällen war unklar, wann und wie bestraft werden kann oder muss und welches Strafmaß anzunehmen ist. Den Bischöfen, die das Strafrecht in der Regel ausführen, wird hier ein klareres Rechtsinstrument an die Hand gegeben. Es steht nun drin, welche Tat in welcher Weise zu bestrafen ist.
Die jetzt erfolgte Reform war von Benedikt XVI. angestoßen worden. Unter Papst Franziskus ist sie nun beendet worden und der veränderte CIC wird am 8. Dezember in Kraft treten.

Bildquelle:

  • Vatikan_3: pixabay

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