NA ENDLICH: Karlsruhe stellt klar: „Gefährder“ dürfen natürlich abgeschoben werden

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die Abschiebung sogenannter Gefährder. Foto: Uli Deck/Illustration

Die Regelung im Aufenthaltsgesetz (§ 58a) sei mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Sie ermöglicht es den Innenministerien, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit «zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr» in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. (Az. 2 BvR 1487/17)

Der Paragraf wurde nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 eingeführt. In voller Schärfe kam er aber erst in diesem Jahr nach dem Lastwagen-Attentat vom Berliner Breitscheidplatz zum Einsatz.

Dies betraf zwei bei einer Großrazzia im niedersächsischen Göttingen in Gewahrsam genommene Islamisten. Die in Deutschland geborenen Männer mit nigerianischem und algerischem Pass wurden abgeschoben, weil sie einen Anschlag geplant haben sollen. Für ein Strafverfahren waren die Pläne nicht konkret genug. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Abschiebungen gebilligt.

In Karlsruhe ging es jetzt um einen anderen Fall aus Bremen. Die Richter prüften das Vorgehen dabei aber erstmals grundsätzlich.

Bildquelle:

  • Bundesverfassungsgericht: dpa

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