Grill-Verkaufsstelle setzt vor Gericht Öffnung durch

Eine Verkaufsstelle für Grills und Grillzubehör darf einstweilen ohne zusätzliche Beschränkungen nach der hessischen Corona-Verordnung öffnen. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem am Dienstag zugestellten Beschluss. Die Klägerin, welche die etwa 280 Quadratmeter große Verkaufsfläche in unmittelbarer Nähe eines Garten- und Baumarktes betreibt, hatte sich an das Gericht gewandt. Sie sah sich in einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Heimwerker- und Gartenmärkten, zu denen die Kunden ohne das sogenannte Click-and-Meet-Verfahren und ohne die strengere Quadratmeterregelung Zugang hätten, sagte eine Gerichtssprecherin.

Eine Unterscheidung von Garten-und Baumärkten einerseits und der Verkaufsstelle der Antragstellerin mit dem Grillsortiment andererseits sei nicht nachvollziehbar, entschied das Gericht. Die Betreiberin hatte sowohl bei der Gemeinde als auch beim zuständigen Kreis eine einstweilige Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin fest, dass die Verkaufsstelle ohne zusätzliche Beschränkungen betrieben werden darf. Die Antragstellerin müsse nicht erst einen Verwaltungsakt abwarten. Auch sei es ihr nicht zuzumuten, erst ein Bußgeld zu bekommen, um dann in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren eine Überprüfung der Regelung zu erreichen, hieß es in dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss (Az.: 5 L 623/21.F).

Bildquelle:

  • Grillspieße: pixabay

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