Das „Hate Speech“-Gesetz: Eine Gefahr für die Meinungsfreiheit in Deutschland

Ein syrischer Flüchtling hat eine einstweilige Verfügung gegen Facebook beantragt, weil in dem Netzwerk mehrfach fälschlich behauptet wurde, er sei für verschiedene Terroranschläge verantwortlich. Foto: Julian Stratenschulte

von CHRISTIAN SITTER, Fachanwalt für IT-Recht 

Es lässt die Politik seit zwei Jahren nicht ruhen: „Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt“, heißt es in der Begründung für den neuesten Geistesblitz aus dem Hause Heiko Maas. Geht es nach dem Willen des Bundesjustizministers, bekommen wir ein „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (NetzDG), das Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter, oder, kaum beachtet, auch What’sApp oder Webmailer wie gmx, verpflichtet, ein „Beschwerdemanagement“ zu installieren und jeden „offensichtlich rechtswidrigen“ Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde, ansonsten binnen sieben Tagen zu entfernen. Sonst drohen Bußgelder bis zu fünf  Millionen Euro.

Noch nicht lange her, da hat der Herr Minister sich mit seinem Vorschlag, die einzige Nebenstrafe, die das deutsche Strafrecht vorsieht, nämlich das Fahrverbot in § 44 StGB, aus dem Zusammenhang des Straßenverkehrs zu lösen und bei jeder Straftat anzuwenden, bevorzugt natürlich für „Hate Speech“ im Netz, bei allen Experten eine blutige Nase geholt. Dann gab es den Gesetzesentwurf gegen Fake-News, Hasskommentare und Meinungsroboter im Bundesrat, der einen neuen Straftatbestand namens „Digitaler Hausfriedensbruch“ schaffen sollte, auch dieser von vernichtender Kritik begleitet.

Jetzt also die Regulierung der Beitreiberunternehmen. Laut Gesetzesbegründung ergibt sich allein für diese ein „Erfüllungsaufwand“ von jährlich 28 Mio. € und über 4 Mio. € allein beim Bundesamt für Justiz. Aber wen kümmert das, wenn es um die gute Sache geht? Hatte der Bundesjustizminister noch, zwar ohne Rechtsgrundlage, aber in allerbester Absicht, mit seinem berühmten Brief an „Facebook“ vom 26.08.2015 „Liebes Team von Facebook, wir müssen mal reden. #hatespeech“… die „Task Force Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet“ unter der Leitung der umstrittenen Amadeu Antonio Stiftung losgetreten, die auch gleich ein dickes Bündel von Maßnahmen beschloss und zum Leidwesen vieler unwissender Facebooknutzer auch ohne Information derselben Tag für Tag umgesetzt, findet er kurze Zeit später dies reiche nicht.

Was ist neu? Dienste, die das Gesetz betrifft, müssen eine Kontaktstelle in Deutschland einrichten. Das ist in der Tat ein Fortschritt und aus der Rechtspraxis durchweg zu begrüßen. Leider bleibt es dabei. Bei Beschwerden über Inhalte haben die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten, unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nehmen zu können und zu prüfen, ob der Inhalt „rechtswidrig“ ist. „Offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder gesperrt werden, sonst droht das Bußgeld. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung natürlich.

Der erste Kritikpunkt: nach § 1 Abs. 3 NetzDG-Entwurf geht es um „rechtswidrige“ Inhalte, nicht strafbare. Schon an dieser Begrifflichkeit werden sich Freundschaften entzweien: zu einer strafbaren Handlung gehören Vorsatz und Schuld. Müssen diese hier etwa nicht vorliegen, wenn sie „nur“ rechtswidrig“ sein müssen? Bei einer Verleumdung i.S.d. § 187 StGB, der die Behauptung von Unwahrheiten zur Herabwürdigung einer Person unter Strafe stellt, muss etwa die Unwahrheit dem Täter bekannt sein. Irrt dieser sich hierüber, kann nach § 16 Abs. 1 StGB der Vorsatz entfallen. Fehlt ihm insoweit die Einsicht Unrecht zu tun, kann die Schuld entfallen, § 17 Abs. 1 StGB. Das ist hier alles unerheblich, da es nur auf die „Rechtswidrigkeit“ ankommen soll.

Der zweite Kritikpunkt, der das ganze zum verfassungsrechtlichen Desaster macht: der Dienst entscheidet selbst, was „offensichtlich rechtswidrig“ ist. Zunächst: Was ist denn „offensichtlich rechtswidrig“? Vermutlich, wenn Islamisten „Juden ins Gas“ brüllen? Es ist aber bisher nicht ein Fall bekannt, wo Facebook derartige posts gelöscht hätte, wohingegen Islamkritik oder Kanzlerinnenschelte oft keine zwei Minuten online bleiben. Verfügen Facebook & Co jetzt über Nacht über eine solche Heerschar von Juristen mit einschlägiger Fachkenntnis? Und wenn nicht: bezahlt Herr Maas diese staatliche Auftragsschnüffelei? Denn es liegt auf der Hand, dass Facebook zur Vermeidung millionenschwerer Bußgelder lieber einmal mehr als einmal weniger löscht. Und damit im Auftrag der Bundesregierung rechtzeitig vor der Bundestagswahl im Netz für ein prima Klima sorgt. Und so ganz nebenbei ein Grundrecht schleichend aushöhlt. Maas & Co wettern bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegen „Privatisierungen“, aber gegen die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung haben sie nichts? Sagenhaft.

Der Minister verweist darauf, dass ja immerhin eine Informationspflicht des betroffenen Nutzers besteht, damit dieser gegen die Entfernung oder Sperrung seines Beitrags vorgehen kann. Wahrt dies sein Grundrecht? Nein, der Eingriff hat ja längst stattgefunden. Und binnen 24 Stunden lässt sich der Sachverhalt garantiert nicht mit dem Nutzer klären. Die „Rechtsweggarantie“ ist keine: Man darf gespannt sein, wann ein Amts- oder Landgericht etwa bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung das hierfür vorgeschriebene Eilbedürfnis zu erblicken vermag. Sie wissen, nichts ist älter als die Facebookmeldung von gestern. Und Klage erheben? Ich freue mich schon jetzt auf den Einfallsreichtum der Rechtsschutzversicherer, mit dem sie reihenweise eine Eintrittspflicht ablehnen werden. Also auf eigene Kosten klagen und vielleicht drei Jahre auf eine Entscheidung warten? Ich wette, all dies haben unsere Spitzenpolitiker bei ihrem Gesetzesentwurf sehr wohl bedacht.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion kommentiert den Entwurf übrigens wie folgt: „Der Gesetzentwurf von Justizminister Maas ist ein erster, kleiner Schritt in die richtige Richtung….“ Der weiter folgende Mitgliederexodus aus dieser einstigen Rechtsstaatspartei auch.

Bildquelle:

  • Facebook: dpa

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